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DeutschGG 29. 3 Der Volksentscheid findet in den Ländern statt , aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll ( betroffene Länder ) . Abzustimmen ist über die Frage , ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll . Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande , wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes , deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll , jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt . Er kommt nicht zustande , wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt ; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich , wenn in einem Gebietsteil , dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll , eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt , es sei denn , daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwe i Dritteln die Änderung ablehnt .