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Satz
GG 29. 3 Der Volksentscheid findet in den Ländern statt , aus deren Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet werden soll ( betroffene Länder ) . Abzustimmen ist über die Frage , ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll . Der Volksentscheid für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande , wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder Gebietsteilen eines betroffenen Landes , deren Landeszugehörigkeit im gleichen Sinne geändert werden soll , jeweils eine Mehrheit der Änderung zustimmt . Er kommt nicht zustande , wenn im Gebiet eines der betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt ; die Ablehnung ist jedoch unbeachtlich , wenn in einem Gebietsteil , dessen Zugehörigkeit zu dem betroffenen Land geändert werden soll , eine Mehrheit von zwei Dritteln der Änderung zustimmt , es sei denn , daß im Gesamtgebiet des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwe i Dritteln die Änderung ablehnt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 3
Der
Volksentscheid
findet
in
den
Ländern
statt
,
aus
deren
Gebieten
oder
Gebietsteilen
ein
neues
oder
neu
umgrenztes
Land
gebildet
werden
soll
(
betroffene
Länder
) .
Abzustimmen
ist
über
die
Frage
,
ob
die
betroffenen
Länder
wie
bisher
bestehenbleiben
sollen
oder
ob
das
neue
oder
neu
umgrenzte
Land
gebildet
werden
soll
.
Der
Volksentscheid
für
die
Bildung
eines
neuen
oder
neu
umgrenzten
Landes
kommt
zustande
,
wenn
in
dessen
künftigem
Gebiet
und
insgesamt
in
den
Gebieten
oder
Gebietsteilen
eines
betroffenen
Landes
,
deren
Landeszugehörigkeit
im
gleichen
Sinne
geändert
werden
soll
,
jeweils
eine
Mehrheit
der
Änderung
zustimmt
.
Er
kommt
nicht
zustande
,
wenn
im
Gebiet
eines
der
betroffenen
Länder
eine
Mehrheit
die
Änderung
ablehnt
;
die
Ablehnung
ist
jedoch
unbeachtlich
,
wenn
in
einem
Gebietsteil
,
dessen
Zugehörigkeit
zu
dem
betroffenen
Land
geändert
werden
soll
,
eine
Mehrheit
von
zwei
Dritteln
der
Änderung
zustimmt
,
es
sei
denn
,
daß
im
Gesamtgebiet
des
betroffenen
Landes
eine
Mehrheit
von
zwe
i
Dritteln
die
Änderung
ablehnt
.