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GG 29. 1 Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden , um zu gewährleisten , daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können . Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit , die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge , die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 29. 1
Das
Bundesgebiet
kann
neu
gegliedert
werden
,
um
zu
gewährleisten
,
daß
die
Länder
nach
Größe
und
Leistungsfähigkeit
die
ihnen
obliegenden
Aufgaben
wirksam
erfüllen
können
.
Dabei
sind
die
landsmannschaftliche
Verbundenheit
,
die
geschichtlichen
und
kulturellen
Zusammenhänge
,
die
wirtschaftliche
Zweckmäßigkeit
sowie
die
Erfordernisse
der
Raumordnung
und
der
Landesplanung
zu
berücksichtigen
.