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Satz
GG 28. 2 Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein , alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln . Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung . Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung ; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 28. 2
Den
Gemeinden
muß
das
Recht
gewährleistet
sein
,
alle
Angelegenheiten
der
örtlichen
Gemeinschaft
im
Rahmen
der
Gesetze
in
eigener
Verantwortung
zu
regeln
.
Auch
die
Gemeindeverbände
haben
im
Rahmen
ihres
gesetzlichen
Aufgabenbereiches
nach
Maßgabe
der
Gesetze
das
Recht
der
Selbstverwaltung
.
Die
Gewährleistung
der
Selbstverwaltung
umfaßt
auch
die
Grundlagen
der
finanziellen
Eigenverantwortung
;
zu
diesen
Grundlagen
gehört
eine
den
Gemeinden
mit
Hebesatzrecht
zustehende
wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle
.