kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
GG 28. 1 Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen , demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen . In den Ländern , Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben , die aus allgemeinen , unmittelbaren , freien , gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist . Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen , die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen , nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar . In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 28. 1
Die
verfassungsmäßige
Ordnung
in
den
Ländern
muß
den
Grundsätzen
des
republikanischen
,
demokratischen
und
sozialen
Rechtsstaates
im
Sinne
dieses
Grundgesetzes
entsprechen
.
In
den
Ländern
,
Kreisen
und
Gemeinden
muß
das
Volk
eine
Vertretung
haben
,
die
aus
allgemeinen
,
unmittelbaren
,
freien
,
gleichen
und
geheimen
Wahlen
hervorgegangen
ist
.
Bei
Wahlen
in
Kreisen
und
Gemeinden
sind
auch
Personen
,
die
die
Staatsangehörigkeit
eines
Mitgliedstaates
der
Europäischen
Gemeinschaft
besitzen
,
nach
Maßgabe
von
Recht
der
Europäischen
Gemeinschaft
wahlberechtigt
und
wählbar
.
In
Gemeinden
kann
an
die
Stelle
einer
gewählten
Körperschaft
die
Gemeindeversammlung
treten
.