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Satz
GG 26. 2 Zur Kriegführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt , befördert und in Verkehr gebracht werden . Das Nähere regelt ein Bundesgesetz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 26. 2
Zur
Kriegführung
bestimmte
Waffen
dürfen
nur
mit
Genehmigung
der
Bundesregierung
hergestellt
,
befördert
und
in
Verkehr
gebracht
werden
.
Das
Nähere
regelt
ein
Bundesgesetz
.