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Satz
GG 26. 1 Handlungen , die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden , das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören , insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten , sind verfassungswidrig . Sie sind unter Strafe zu stellen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 26. 1
Handlungen
,
die
geeignet
sind
und
in
der
Absicht
vorgenommen
werden
,
das
friedliche
Zusammenleben
der
Völker
zu
stören
,
insbesondere
die
Führung
eines
Angriffskrieges
vorzubereiten
,
sind
verfassungswidrig
.
Sie
sind
unter
Strafe
zu
stellen
.