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Satz
GG 24. 1a Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig sind , können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 24. 1a
Soweit
die
Länder
für
die
Ausübung
der
staatlichen
Befugnisse
und
die
Erfüllung
der
staatlichen
Aufgaben
zuständig
sind
,
können
sie
mit
Zustimmung
der
Bundesregierung
Hoheitsrechte
auf
grenznachbarschaftliche
Einrichtungen
übertragen
.