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Satz
GG 23. 6 Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung , der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind , wird die Wahrnehmung der Rechte , die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen , vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen . Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 23. 6
Wenn
im
Schwerpunkt
ausschließliche
Gesetzgebungsbefugnisse
der
Länder
auf
den
Gebieten
der
schulischen
Bildung
,
der
Kultur
oder
des
Rundfunks
betroffen
sind
,
wird
die
Wahrnehmung
der
Rechte
,
die
der
Bundesrepublik
Deutschland
als
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
zustehen
,
vom
Bund
auf
einen
vom
Bundesrat
benannten
Vertreter
der
Länder
übertragen
.
Die
Wahrnehmung
der
Rechte
erfolgt
unter
Beteiligung
und
in
Abstimmung
mit
der
Bundesregierung
;
dabei
ist
die
gesamtstaatliche
Verantwortung
des
Bundes
zu
wahren
.