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DeutschGG 23. 5 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat , berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder , die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind , ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren . In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich .