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Satz
GG 23. 5 Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat , berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates . Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder , die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind , ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen ; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren . In Angelegenheiten , die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können , ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 23. 5
Soweit
in
einem
Bereich
ausschließlicher
Zuständigkeiten
des
Bundes
Interessen
der
Länder
berührt
sind
oder
soweit
im
übrigen
der
Bund
das
Recht
zur
Gesetzgebung
hat
,
berücksichtigt
die
Bundesregierung
die
Stellungnahme
des
Bundesrates
.
Wenn
im
Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse
der
Länder
,
die
Einrichtung
ihrer
Behörden
oder
ihre
Verwaltungsverfahren
betroffen
sind
,
ist
bei
der
Willensbildung
des
Bundes
insoweit
die
Auffassung
des
Bundesrates
maßgeblich
zu
berücksichtigen
;
dabei
ist
die
gesamtstaatliche
Verantwortung
des
Bundes
zu
wahren
.
In
Angelegenheiten
,
die
zu
Ausgabenerhöhungen
oder
Einnahmeminderungen
für
den
Bund
führen
können
,
ist
die
Zustimmung
der
Bundesregierung
erforderlich
.