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Satz
GG 23. 4 Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen , soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 23. 4
Der
Bundesrat
ist
an
der
Willensbildung
des
Bundes
zu
beteiligen
,
soweit
er
an
einer
entsprechenden
innerstaatlichen
Maßnahme
mitzuwirken
hätte
oder
soweit
die
Länder
innerstaatlich
zuständig
wären
.