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Satz
GG 23. 2 In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit . Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 23. 2
In
Angelegenheiten
der
Europäischen
Union
wirken
der
Bundestag
und
durch
den
Bundesrat
die
Länder
mit
.
Die
Bundesregierung
hat
den
Bundestag
und
den
Bundesrat
umfassend
und
zum
frühestmöglichen
Zeitpunkt
zu
unterrichten
.