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Satz
GG 23. 1a Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht , wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben . Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet . Durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können für die Wahrnehmung der Rechte , die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind , Ausnahmen von Artikel 42 Abs . 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs . 3 Satz 1 zugelassen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 23. 1a
Der
Bundestag
und
der
Bundesrat
haben
das
Recht
,
wegen
Verstoßes
eines
Gesetzgebungsakts
der
Europäischen
Union
gegen
das
Subsidiaritätsprinzip
vor
dem
Gerichtshof
der
Europäischen
Union
Klage
zu
erheben
.
Der
Bundestag
ist
hierzu
auf
Antrag
eines
Viertels
seiner
Mitglieder
verpflichtet
.
Durch
Gesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
können
für
die
Wahrnehmung
der
Rechte
,
die
dem
Bundestag
und
dem
Bundesrat
in
den
vertraglichen
Grundlagen
der
Europäischen
Union
eingeräumt
sind
,
Ausnahmen
von
Artikel
42
Abs
. 2
Satz
1
und
Artikel
52
Abs
. 3
Satz
1
zugelassen
werden
.