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Satz
GG 23. 1 Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit , die demokratischen , rechtsstaatlichen , sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet . Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen . Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen , durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden , gilt Artikel 79 Abs . 2 und 3.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 23. 1
Zur
Verwirklichung
eines
vereinten
Europas
wirkt
die
Bundesrepublik
Deutschland
bei
der
Entwicklung
der
Europäischen
Union
mit
,
die
demokratischen
,
rechtsstaatlichen
,
sozialen
und
föderativen
Grundsätzen
und
dem
Grundsatz
der
Subsidiarität
verpflichtet
ist
und
einen
diesem
Grundgesetz
im
wesentlichen
vergleichbaren
Grundrechtsschutz
gewährleistet
.
Der
Bund
kann
hierzu
durch
Gesetz
mit
Zustimmung
des
Bundesrates
Hoheitsrechte
übertragen
.
Für
die
Begründung
der
Europäischen
Union
sowie
für
Änderungen
ihrer
vertraglichen
Grundlagen
und
vergleichbare
Regelungen
,
durch
die
dieses
Grundgesetz
seinem
Inhalt
nach
geändert
oder
ergänzt
wird
oder
solche
Änderungen
oder
Ergänzungen
ermöglicht
werden
,
gilt
Artikel
79
Abs
. 2
und
3.