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Satz
GG 21. 2 Parteien , die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen , die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden , sind verfassungswidrig . Über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet das Bundesverfassungsgericht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 21. 2
Parteien
,
die
nach
ihren
Zielen
oder
nach
dem
Verhalten
ihrer
Anhänger
darauf
ausgehen
,
die
freiheitliche
demokratische
Grundordnung
zu
beeinträchtigen
oder
zu
beseitigen
oder
den
Bestand
der
Bundesrepublik
Deutschland
zu
gefährden
,
sind
verfassungswidrig
.
Über
die
Frage
der
Verfassungswidrigkeit
entscheidet
das
Bundesverfassungsgericht
.