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Satz
GG 19. 4 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt , so steht ihm der Rechtsweg offen . Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist , ist der ordentliche Rechtsweg gegeben . Artikel 10 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt . § II .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 19. 4
Wird
jemand
durch
die
öffentliche
Gewalt
in
seinen
Rechten
verletzt
,
so
steht
ihm
der
Rechtsweg
offen
.
Soweit
eine
andere
Zuständigkeit
nicht
begründet
ist
,
ist
der
ordentliche
Rechtsweg
gegeben
.
Artikel
10
Abs
. 2
Satz
2
bleibt
unberührt
. § II .