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DeutschGG 19. 4 Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt , so steht ihm der Rechtsweg offen . Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist , ist der ordentliche Rechtsweg gegeben . Artikel 10 Abs . 2 Satz 2 bleibt unberührt . § II .