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Satz
GG 18 Wer die Freiheit der Meinungsäußerung , insbesondere die Pressefreiheit ( Artikel 5 Absatz 1 ) , die Lehrfreiheit ( Artikel 5 Absatz 3 ) , die Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) , die Vereinigungsfreiheit ( Artikel 9 ) , das Brief - , Post - und Fernmeldegeheimnis ( Artikel 10 ) , das Eigentum ( Artikel 14 ) oder das Asylrecht ( Artikel 16a ) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht , verwirkt diese Grundrechte . Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 18
Wer
die
Freiheit
der
Meinungsäußerung
,
insbesondere
die
Pressefreiheit
(
Artikel
5
Absatz
1 ) ,
die
Lehrfreiheit
(
Artikel
5
Absatz
3 ) ,
die
Versammlungsfreiheit
(
Artikel
8 ) ,
die
Vereinigungsfreiheit
(
Artikel
9 ) ,
das
Brief
- ,
Post
-
und
Fernmeldegeheimnis
(
Artikel
10 ) ,
das
Eigentum
(
Artikel
14 )
oder
das
Asylrecht
(
Artikel
16a )
zum
Kampfe
gegen
die
freiheitliche
demokratische
Grundordnung
mißbraucht
,
verwirkt
diese
Grundrechte
.
Die
Verwirkung
und
ihr
Ausmaß
werden
durch
das
Bundesverfassungsgericht
ausgesprochen
.