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Satz
GG 17a. 1 Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen , daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr - oder Ersatzdienstes das Grundrecht , seine Meinung in Wort , Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten ( Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ) , das Grundrecht der Versammlungsfreiheit ( Artikel 8 ) und das Petitionsrecht ( Artikel 17 ) , soweit es das Recht gewährt , Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen , eingeschränkt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 17a. 1
Gesetze
über
Wehrdienst
und
Ersatzdienst
können
bestimmen
,
daß
für
die
Angehörigen
der
Streitkräfte
und
des
Ersatzdienstes
während
der
Zeit
des
Wehr
-
oder
Ersatzdienstes
das
Grundrecht
,
seine
Meinung
in
Wort
,
Schrift
und
Bild
frei
zu
äußern
und
zu
verbreiten
(
Artikel
5
Absatz
1
Satz
1
erster
Halbsatz
) ,
das
Grundrecht
der
Versammlungsfreiheit
(
Artikel
8 )
und
das
Petitionsrecht
(
Artikel
17 ) ,
soweit
es
das
Recht
gewährt
,
Bitten
oder
Beschwerden
in
Gemeinschaft
mit
anderen
vorzubringen
,
eingeschränkt
werden
.