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Satz
GG 16a. 5 Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen , die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten , deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß , Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 16a. 5
Die
Absätze
1
bis
4
stehen
völkerrechtlichen
Verträgen
von
Mitgliedstaaten
der
Europäischen
Gemeinschaften
untereinander
und
mit
dritten
Staaten
nicht
entgegen
,
die
unter
Beachtung
der
Verpflichtungen
aus
dem
Abkommen
über
die
Rechtsstellung
der
Flüchtlinge
und
der
Konvention
zum
Schutze
der
Menschenrechte
und
Grundfreiheiten
,
deren
Anwendung
in
den
Vertragsstaaten
sichergestellt
sein
muß
,
Zuständigkeitsregelungen
für
die
Prüfung
von
Asylbegehren
einschließlich
der
gegenseitigen
Anerkennung
von
Asylentscheidungen
treffen
.