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DeutschGG 16a. 4 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen , die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten , durch das Gericht nur ausgesetzt , wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen ; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben . Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen .