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Satz
GG 16a. 4 Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen , die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten , durch das Gericht nur ausgesetzt , wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen ; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben . Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 16a. 4
Die
Vollziehung
aufenthaltsbeendender
Maßnahmen
wird
in
den
Fällen
des
Absatzes
3
und
in
anderen
Fällen
,
die
offensichtlich
unbegründet
sind
oder
als
offensichtlich
unbegründet
gelten
,
durch
das
Gericht
nur
ausgesetzt
,
wenn
ernstliche
Zweifel
an
der
Rechtmäßigkeit
der
Maßnahme
bestehen
;
der
Prüfungsumfang
kann
eingeschränkt
werden
und
verspätetes
Vorbringen
unberücksichtigt
bleiben
.
Das
Nähere
ist
durch
Gesetz
zu
bestimmen
.