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Satz
GG 16a. 3 Durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , können Staaten bestimmt werden , bei denen auf Grund der Rechtslage , der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint , daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet . Es wird vermutet , daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird , solange er nicht Tatsachen vorträgt , die die Annahme begründen , daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 16a. 3
Durch
Gesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
können
Staaten
bestimmt
werden
,
bei
denen
auf
Grund
der
Rechtslage
,
der
Rechtsanwendung
und
der
allgemeinen
politischen
Verhältnisse
gewährleistet
erscheint
,
daß
dort
weder
politische
Verfolgung
noch
unmenschliche
oder
erniedrigende
Bestrafung
oder
Behandlung
stattfindet
.
Es
wird
vermutet
,
daß
ein
Ausländer
aus
einem
solchen
Staat
nicht
verfolgt
wird
,
solange
er
nicht
Tatsachen
vorträgt
,
die
die
Annahme
begründen
,
daß
er
entgegen
dieser
Vermutung
politisch
verfolgt
wird
.