kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
GG 16a. 2 Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen , wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist , in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist . Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften , auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen , werden durch Gesetz , das der Zustimmung des Bundesrates bedarf , bestimmt . In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 16a. 2
Auf
Absatz
1
kann
sich
nicht
berufen
,
wer
aus
einem
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Gemeinschaften
oder
aus
einem
anderen
Drittstaat
einreist
,
in
dem
die
Anwendung
des
Abkommens
über
die
Rechtsstellung
der
Flüchtlinge
und
der
Konvention
zum
Schutze
der
Menschenrechte
und
Grundfreiheiten
sichergestellt
ist
.
Die
Staaten
außerhalb
der
Europäischen
Gemeinschaften
,
auf
die
die
Voraussetzungen
des
Satzes
1
zutreffen
,
werden
durch
Gesetz
,
das
der
Zustimmung
des
Bundesrates
bedarf
,
bestimmt
.
In
den
Fällen
des
Satzes
1
können
aufenthaltsbeendende
Maßnahmen
unabhängig
von
einem
hiergegen
eingelegten
Rechtsbehelf
vollzogen
werden
.