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Satz
GG 16. 2 Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden . Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden , soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 16. 2
Kein
Deutscher
darf
an
das
Ausland
ausgeliefert
werden
.
Durch
Gesetz
kann
eine
abweichende
Regelung
für
Auslieferungen
an
einen
Mitgliedstaat
der
Europäischen
Union
oder
an
einen
internationalen
Gerichtshof
getroffen
werden
,
soweit
rechtsstaatliche
Grundsätze
gewahrt
sind
.