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Satz
GG 16. 1 Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden . Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten , wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 16. 1
Die
deutsche
Staatsangehörigkeit
darf
nicht
entzogen
werden
.
Der
Verlust
der
Staatsangehörigkeit
darf
nur
auf
Grund
eines
Gesetzes
und
gegen
den
Willen
des
Betroffenen
nur
dann
eintreten
,
wenn
der
Betroffene
dadurch
nicht
staatenlos
wird
.