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Satz
GG 15 Grund und Boden , Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt , in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden . Für die Entschädigung gilt Artikel 14 Absatz 3 Satz 3 und 4 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 15
Grund
und
Boden
,
Naturschätze
und
Produktionsmittel
können
zum
Zwecke
der
Vergesellschaftung
durch
ein
Gesetz
,
das
Art
und
Ausmaß
der
Entschädigung
regelt
,
in
Gemeineigentum
oder
in
andere
Formen
der
Gemeinwirtschaft
überführt
werden
.
Für
die
Entschädigung
gilt
Artikel
14
Absatz
3
Satz
3
und
4
entsprechend
.