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Satz
GG 14. 3 Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig . Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen , das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt . Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen . Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 14. 3
Eine
Enteignung
ist
nur
zum
Wohle
der
Allgemeinheit
zulässig
.
Sie
darf
nur
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
erfolgen
,
das
Art
und
Ausmaß
der
Entschädigung
regelt
.
Die
Entschädigung
ist
unter
gerechter
Abwägung
der
Interessen
der
Allgemeinheit
und
der
Beteiligten
zu
bestimmen
.
Wegen
der
Höhe
der
Entschädigung
steht
im
Streitfalle
der
Rechtsweg
vor
den
ordentlichen
Gerichten
offen
.