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Satz
GG 13. 7 Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen , auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung , insbesondere zur Behebung der Raumnot , zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 13. 7
Eingriffe
und
Beschränkungen
dürfen
im
übrigen
nur
zur
Abwehr
einer
gemeinen
Gefahr
oder
einer
Lebensgefahr
für
einzelne
Personen
,
auf
Grund
eines
Gesetzes
auch
zur
Verhütung
dringender
Gefahren
für
die
öffentliche
Sicherheit
und
Ordnung
,
insbesondere
zur
Behebung
der
Raumnot
,
zur
Bekämpfung
von
Seuchengefahr
oder
zum
Schutze
gefährdeter
Jugendlicher
vorgenommen
werden
.