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Satz
GG 13. 6 Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und , soweit richterlich überprüfungsbedürftig , nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel . Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus . Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 13. 6
Die
Bundesregierung
unterrichtet
den
Bundestag
jährlich
über
den
nach
Absatz
3
sowie
über
den
im
Zuständigkeitsbereich
des
Bundes
nach
Absatz
4
und
,
soweit
richterlich
überprüfungsbedürftig
,
nach
Absatz
5
erfolgten
Einsatz
technischer
Mittel
.
Ein
vom
Bundestag
gewähltes
Gremium
übt
auf
der
Grundlage
dieses
Berichts
die
parlamentarische
Kontrolle
aus
.
Die
Länder
gewährleisten
eine
gleichwertige
parlamentarische
Kontrolle
.