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Satz
GG 13. 5 Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen , kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden . Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig , wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist ; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 13. 5
Sind
technische
Mittel
ausschließlich
zum
Schutze
der
bei
einem
Einsatz
in
Wohnungen
tätigen
Personen
vorgesehen
,
kann
die
Maßnahme
durch
eine
gesetzlich
bestimmte
Stelle
angeordnet
werden
.
Eine
anderweitige
Verwertung
der
hierbei
erlangten
Erkenntnisse
ist
nur
zum
Zwecke
der
Strafverfolgung
oder
der
Gefahrenabwehr
und
nur
zulässig
,
wenn
zuvor
die
Rechtmäßigkeit
der
Maßnahme
richterlich
festgestellt
ist
;
bei
Gefahr
im
Verzuge
ist
die
richterliche
Entscheidung
unverzüglich
nachzuholen
.