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DeutschGG 13. 4 Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit , insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr , dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden . Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden ; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen .