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Satz
GG 13. 3 Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht , daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat , so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen , in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält , eingesetzt werden , wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre . Die Maßnahme ist zu befristen . Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper . Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 13. 3
Begründen
bestimmte
Tatsachen
den
Verdacht
,
daß
jemand
eine
durch
Gesetz
einzeln
bestimmte
besonders
schwere
Straftat
begangen
hat
,
so
dürfen
zur
Verfolgung
der
Tat
auf
Grund
richterlicher
Anordnung
technische
Mittel
zur
akustischen
Überwachung
von
Wohnungen
,
in
denen
der
Beschuldigte
sich
vermutlich
aufhält
,
eingesetzt
werden
,
wenn
die
Erforschung
des
Sachverhalts
auf
andere
Weise
unverhältnismäßig
erschwert
oder
aussichtslos
wäre
.
Die
Maßnahme
ist
zu
befristen
.
Die
Anordnung
erfolgt
durch
einen
mit
drei
Richtern
besetzten
Spruchkörper
.
Bei
Gefahr
im
Verzuge
kann
sie
auch
durch
einen
einzelnen
Richter
getroffen
werden
.