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Satz
GG 12a. 6 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden , so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen , die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben , durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden . Vor Eintritt des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 12a. 6
Kann
im
Verteidigungsfalle
der
Bedarf
an
Arbeitskräften
für
die
in
Absatz
3
Satz
2
genannten
Bereiche
auf
freiwilliger
Grundlage
nicht
gedeckt
werden
,
so
kann
zur
Sicherung
dieses
Bedarfs
die
Freiheit
der
Deutschen
,
die
Ausübung
eines
Berufs
oder
den
Arbeitsplatz
aufzugeben
,
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
eingeschränkt
werden
.
Vor
Eintritt
des
Verteidigungsfalles
gilt
Absatz
5
Satz
1
entsprechend
.