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Satz
GG 12a. 5 Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80a Abs . 1 begründet werden . Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3 , für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind , kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht werden . Satz 1 findet insoweit keine Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 12a. 5
Für
die
Zeit
vor
dem
Verteidigungsfalle
können
Verpflichtungen
nach
Absatz
3
nur
nach
Maßgabe
des
Artikels
80a
Abs
. 1
begründet
werden
.
Zur
Vorbereitung
auf
Dienstleistungen
nach
Absatz
3 ,
für
die
besondere
Kenntnisse
oder
Fertigkeiten
erforderlich
sind
,
kann
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
die
Teilnahme
an
Ausbildungsveranstaltungen
zur
Pflicht
gemacht
werden
.
Satz
1
findet
insoweit
keine
Anwendung
.