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Satz
GG 12a. 4 Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen im zivilen Sanitäts - und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden , so können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen herangezogen werden . Sie dürfen auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 12a. 4
Kann
im
Verteidigungsfalle
der
Bedarf
an
zivilen
Dienstleistungen
im
zivilen
Sanitäts
-
und
Heilwesen
sowie
in
der
ortsfesten
militärischen
Lazarettorganisation
nicht
auf
freiwilliger
Grundlage
gedeckt
werden
,
so
können
Frauen
vom
vollendeten
achtzehnten
bis
zum
vollendeten
fünfundfünfzigsten
Lebensjahr
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
zu
derartigen
Dienstleistungen
herangezogen
werden
.
Sie
dürfen
auf
keinen
Fall
zum
Dienst
mit
der
Waffe
verpflichtet
werden
.