kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
GG 12a. 3 Wehrpflichtige , die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2 herangezogen sind , können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden ; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung , die nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt werden können , zulässig . Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können bei den Streitkräften , im Bereich ihrer Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden ; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung sind nur zulässig , um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 12a. 3
Wehrpflichtige
,
die
nicht
zu
einem
Dienst
nach
Absatz
1
oder
2
herangezogen
sind
,
können
im
Verteidigungsfalle
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
zu
zivilen
Dienstleistungen
für
Zwecke
der
Verteidigung
einschließlich
des
Schutzes
der
Zivilbevölkerung
in
Arbeitsverhältnisse
verpflichtet
werden
;
Verpflichtungen
in
öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse
sind
nur
zur
Wahrnehmung
polizeilicher
Aufgaben
oder
solcher
hoheitlichen
Aufgaben
der
öffentlichen
Verwaltung
,
die
nur
in
einem
öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis
erfüllt
werden
können
,
zulässig
.
Arbeitsverhältnisse
nach
Satz
1
können
bei
den
Streitkräften
,
im
Bereich
ihrer
Versorgung
sowie
bei
der
öffentlichen
Verwaltung
begründet
werden
;
Verpflichtungen
in
Arbeitsverhältnisse
im
Bereiche
der
Versorgung
der
Zivilbevölkerung
sind
nur
zulässig
,
um
ihren
lebensnotwendigen
Bedarf
zu
decken
oder
ihren
Schutz
sicherzustellen
.