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Satz
GG 12a. 2 Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert , kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden . Die Dauer des Ersatzdienstes darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen . Das Nähere regelt ein Gesetz , das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß , die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte und des Bundesgrenzschutzes steht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 12a. 2
Wer
aus
Gewissensgründen
den
Kriegsdienst
mit
der
Waffe
verweigert
,
kann
zu
einem
Ersatzdienst
verpflichtet
werden
.
Die
Dauer
des
Ersatzdienstes
darf
die
Dauer
des
Wehrdienstes
nicht
übersteigen
.
Das
Nähere
regelt
ein
Gesetz
,
das
die
Freiheit
der
Gewissensentscheidung
nicht
beeinträchtigen
darf
und
auch
eine
Möglichkeit
des
Ersatzdienstes
vorsehen
muß
,
die
in
keinem
Zusammenhang
mit
den
Verbänden
der
Streitkräfte
und
des
Bundesgrenzschutzes
steht
.