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Satz
GG 11. 2 Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden , in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes , zur Bekämpfung von Seuchengefahr , Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen , zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen , erforderlich ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 11. 2
Dieses
Recht
darf
nur
durch
Gesetz
oder
auf
Grund
eines
Gesetzes
und
nur
für
die
Fälle
eingeschränkt
werden
,
in
denen
eine
ausreichende
Lebensgrundlage
nicht
vorhanden
ist
und
der
Allgemeinheit
daraus
besondere
Lasten
entstehen
würden
oder
in
denen
es
zur
Abwehr
einer
drohenden
Gefahr
für
den
Bestand
oder
die
freiheitliche
demokratische
Grundordnung
des
Bundes
oder
eines
Landes
,
zur
Bekämpfung
von
Seuchengefahr
,
Naturkatastrophen
oder
besonders
schweren
Unglücksfällen
,
zum
Schutze
der
Jugend
vor
Verwahrlosung
oder
um
strafbaren
Handlungen
vorzubeugen
,
erforderlich
ist
.