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Satz
GG 10. 2 Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden . Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes , so kann das Gesetz bestimmen , daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 10. 2
Beschränkungen
dürfen
nur
auf
Grund
eines
Gesetzes
angeordnet
werden
.
Dient
die
Beschränkung
dem
Schutze
der
freiheitlichen
demokratischen
Grundordnung
oder
des
Bestandes
oder
der
Sicherung
des
Bundes
oder
eines
Landes
,
so
kann
das
Gesetz
bestimmen
,
daß
sie
dem
Betroffenen
nicht
mitgeteilt
wird
und
daß
an
die
Stelle
des
Rechtsweges
die
Nachprüfung
durch
von
der
Volksvertretung
bestellte
Organe
und
Hilfsorgane
tritt
.