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DeutschGG 9. 3 Das Recht , zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden , ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet . Abreden , die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen , sind nichtig , hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig . Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs . 2 und 3 , Artikel 87a Abs . 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten , die zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden .