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Satz
GG 9. 3 Das Recht , zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden , ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet . Abreden , die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen , sind nichtig , hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig . Maßnahmen nach den Artikeln 12a , 35 Abs . 2 und 3 , Artikel 87a Abs . 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten , die zur Wahrung und Förderung der Arbeits - und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 9. 3
Das
Recht
,
zur
Wahrung
und
Förderung
der
Arbeits
-
und
Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen
zu
bilden
,
ist
für
jedermann
und
für
alle
Berufe
gewährleistet
.
Abreden
,
die
dieses
Recht
einschränken
oder
zu
behindern
suchen
,
sind
nichtig
,
hierauf
gerichtete
Maßnahmen
sind
rechtswidrig
.
Maßnahmen
nach
den
Artikeln
12a , 35
Abs
. 2
und
3 ,
Artikel
87a
Abs
. 4
und
Artikel
91
dürfen
sich
nicht
gegen
Arbeitskämpfe
richten
,
die
zur
Wahrung
und
Förderung
der
Arbeits
-
und
Wirtschaftsbedingungen
von
Vereinigungen
im
Sinne
des
Satzes
1
geführt
werden
.