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Satz
GG 9. 2 Vereinigungen , deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten , sind verboten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 9. 2
Vereinigungen
,
deren
Zwecke
oder
deren
Tätigkeit
den
Strafgesetzen
zuwiderlaufen
oder
die
sich
gegen
die
verfassungsmäßige
Ordnung
oder
gegen
den
Gedanken
der
Völkerverständigung
richten
,
sind
verboten
.