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DeutschGG 7. 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen , wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder , auf Antrag von Erziehungsberechtigten , wenn sie als Gemeinschaftsschule , als Bekenntnis - oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht .