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Satz
GG 7. 5 Eine private Volksschule ist nur zuzulassen , wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder , auf Antrag von Erziehungsberechtigten , wenn sie als Gemeinschaftsschule , als Bekenntnis - oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 7. 5
Eine
private
Volksschule
ist
nur
zuzulassen
,
wenn
die
Unterrichtsverwaltung
ein
besonderes
pädagogisches
Interesse
anerkennt
oder
,
auf
Antrag
von
Erziehungsberechtigten
,
wenn
sie
als
Gemeinschaftsschule
,
als
Bekenntnis
-
oder
Weltanschauungsschule
errichtet
werden
soll
und
eine
öffentliche
Volksschule
dieser
Art
in
der
Gemeinde
nicht
besteht
.