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Satz
GG 7. 4 Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet . Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen . Die Genehmigung ist zu erteilen , wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird . Die Genehmigung ist zu versagen , wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 7. 4
Das
Recht
zur
Errichtung
von
privaten
Schulen
wird
gewährleistet
.
Private
Schulen
als
Ersatz
für
öffentliche
Schulen
bedürfen
der
Genehmigung
des
Staates
und
unterstehen
den
Landesgesetzen
.
Die
Genehmigung
ist
zu
erteilen
,
wenn
die
privaten
Schulen
in
ihren
Lehrzielen
und
Einrichtungen
sowie
in
der
wissenschaftlichen
Ausbildung
ihrer
Lehrkräfte
nicht
hinter
den
öffentlichen
Schulen
zurückstehen
und
eine
Sonderung
der
Schüler
nach
den
Besitzverhältnissen
der
Eltern
nicht
gefördert
wird
.
Die
Genehmigung
ist
zu
versagen
,
wenn
die
wirtschaftliche
und
rechtliche
Stellung
der
Lehrkräfte
nicht
genügend
gesichert
ist
.