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GG 7. 3 Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach . Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt . Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden , Religionsunterricht zu erteilen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 7. 3
Der
Religionsunterricht
ist
in
den
öffentlichen
Schulen
mit
Ausnahme
der
bekenntnisfreien
Schulen
ordentliches
Lehrfach
.
Unbeschadet
des
staatlichen
Aufsichtsrechtes
wird
der
Religionsunterricht
in
Übereinstimmung
mit
den
Grundsätzen
der
Religionsgemeinschaften
erteilt
.
Kein
Lehrer
darf
gegen
seinen
Willen
verpflichtet
werden
,
Religionsunterricht
zu
erteilen
.