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Satz
GG 6. 3 Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden , wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 6. 3
Gegen
den
Willen
der
Erziehungsberechtigten
dürfen
Kinder
nur
auf
Grund
eines
Gesetzes
von
der
Familie
getrennt
werden
,
wenn
die
Erziehungsberechtigten
versagen
oder
wenn
die
Kinder
aus
anderen
Gründen
zu
verwahrlosen
drohen
.