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Satz
GG 2. 1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit , soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
GG 2. 1
Jeder
hat
das
Recht
auf
die
freie
Entfaltung
seiner
Persönlichkeit
,
soweit
er
nicht
die
Rechte
anderer
verletzt
und
nicht
gegen
die
verfassungsmäßige
Ordnung
oder
das
Sittengesetz
verstößt
.