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EnglischBGB 2116. 1 At the request of the subsequent heir , the prior heir must deposit the bearer instruments that are part of the inheritance together with the renewal coupons with a depositary institution or with the [ Reichsbank ] , with the [ Deutsche Zentralgenossenschaftskasse ] or with the [ Deutsche Girozentrale ] [ ( Deutsche Kommunalbank ) ] subject to the condition that surrender may be required only with the approval of the subsequent heir . The deposit of bearer instruments that under section 92 are consumable things , and of interest , annuity or dividend coupons may not be demanded . Instruments made out to order and endorsed in blank are equivalent to bearer instruments .
BGB 2116. 1 Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben die zur Erbschaft gehörenden Inhaberpapiere nebst den Erneuerungsscheinen bei einer Hinterlegungsstelle oder bei der Reichsbank , bei der Deutschen Zentralgenossenschaftskasse oder bei der Deutschen Girozentrale ( Deutschen Kommunalbank ) mit der Bestimmung zu hinterlegen , dass die Herausgabe nur mit Zustimmung des Nacherben verlangt werden kann . Die Hinterlegung von Inhaberpapieren , die nach § 92 zu den verbrauchbaren Sachen gehören , sowie von Zins - , Renten - oder Gewinnanteilscheinen kann nicht verlangt werden . Den Inhaberpapieren stehen Orderpapiere gleich , die mit Blankoindossament versehen sind .