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EnglischBGB 2038. 1 The heirs are jointly entitled to the management of the estate . Every co-heir is obliged to the others to cooperate in measures that are necessary for due management ; the measures necessary for preservation may be undertaken by each co-heir without the cooperation of the others .
BGB 2038. 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu . Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet , zu Maßregeln mitzuwirken , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind ; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen .