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EnglischBGB 1980. 1 If the heir has obtained knowledge of the insolvency or overindebtedness of the estate , he must without undue delay apply for the institution of estate insolvency proceedings . If he infringes this duty , he is liable to the creditors for the damage resulting from this . In assessing the adequacy of the estate , the liabilities in the form of legacies and testamentary burdens are not taken into account .
BGB 1980. 1 Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt , so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen . Verletzt er diese Pflicht , so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich . Bei der Bemessung der Zulänglichkeit des Nachlasses bleiben die Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen und Auflagen außer Betracht .