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EnglischBGB 1944. 3 The period is six months if the deceased had his last residence only abroad or if the heir is resident abroad at the beginning of the period .
BGB 1944. 3 Die Frist beträgt sechs Monate , wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält .