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EnglischBGB 1908a Measures under sections 1896 and 1903 may also be made for a minor who is seventeen years of age if it can be assumed that they will be necessary when he is of full age . The measures take effect only when he reaches the age of majority .
BGB 1908a Maßnahmen nach den §§ 1896 , 1903 können auch für einen Minderjährigen , der das 17. Lebensjahr vollendet hat , getroffen werden , wenn anzunehmen ist , dass sie bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich werden . Die Maßnahmen werden erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit wirksam .