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Satz
BGB 1649. 1 The income of the property of the child that is not needed for the proper management of the property is to be used for the maintenance of the child . To the extent that the income of the property is not sufficient , the income may be used which the child acquires as a result of its work or as a result of the independent operation of a trade or business permitted him under section 112.
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Englisch
BGB 1649. 1
The
income
of
the
property
of
the
child
that
is
not
needed
for
the
proper
management
of
the
property
is
to
be
used
for
the
maintenance
of
the
child
.
To
the
extent
that
the
income
of
the
property
is
not
sufficient
,
the
income
may
be
used
which
the
child
acquires
as
a
result
of
its
work
or
as
a
result
of
the
independent
operation
of
a
trade
or
business
permitted
him
under
section
112.
BGB 1649. 1 Die Einkünfte des Kindesvermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens nicht benötigt werden , sind für den Unterhalt des Kindes zu verwenden . Soweit die Vermögenseinkünfte nicht ausreichen , können die Einkünfte verwendet werden , die das Kind durch seine Arbeit oder durch den ihm nach § 112 gestatteten selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erwirbt . BGB 1649. 2 Die Eltern können die Einkünfte des Vermögens , die zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Vermögens und für den Unterhalt des Kindes nicht benötigt werden , für ihren eigenen Unterhalt und für den Unterhalt der minderjährigen unverheirateten Geschwister des Kindes verwenden , soweit dies unter Berücksichtigung der und Erwerbsverhältnisse der Beteiligten der Billigkeit entspricht . VermögensDiese Befugnis erlischt mit der Eheschließung des Kindes .